Einreisebestimmungen
Zoll

Einreisebestimmungen für Schweden

Zoll

Reisegepäck:


Das Reisegepäck für den persönlichen Gebrauch unterliegt keinen Beschränkungen. Die Mitnahme von Selbstverteidigungs- Waffen, auch von Schreckschuss- und Gaspistolen, Tränengas- Sprays, Springmessern und ähnlichem sind streng verboten.

Zuwiderhandlungen werden mit hohen Bußen, bis hin zur Gefängnisstrafe belegt. Weitere Auskünfte über die Mitnahme von Waffen, z.B über die Bestimmungen zur Mitnahme von Jagdwaffen, erteilen der schwedische Zoll sowie die schwedische Botschaft.


Devisenbestimmungen:


Für Reisende innerhalb der EU bestehen keine Beschränkungen für die Einfuhr oder Ausfuhr von Landeswährung, Einfuhr und Ausfuhr von Fremdwährungen unbegrenzt. Seit dem 15.06.2007 müssen Reisende, die in die EU einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000,- Euro oder mehr (oder den Gegenwert in anderen Währungen oder anderen leicht konvertiblen Werten wie auf Dritte ausgestellte Schecks) mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.


Arzneimittel:


Reisende dürfen Arzneimittel, wenn diese zu medizinischem Zweck und persönlichem Gebrauch sind, ohne Genehmigung in Schweden einführen.


Zu persönlichem Gebrauch: (nicht narkotische Arzneimittel)


Man darf Mengen für Verbrauch innerhalb von höchstens drei Monaten von einem Land außerhalb des EES Gebietes einführen. Man darf Mengen für Verbrauch innerhalb von höchstens einem Jahr, von einem anderen EES- Land einführen. Das EES - Gebiet umfasst die 25 EU- Länder und die EFTA- Länder Norwegen, Island, die Schweiz und Liechtenstein.


Zu persönlichem Gebrauch: (narkotische Arzneimittel)


Eine Menge, die den Bedarf von höchstens fünf Tagen entspricht, betreffs Mittel des Narkotikaverzeichnisses II und III des staatlichen Amts für Arzneimittel, darf auf jedem Mal eingeführt werden. Eine Menge die den Bedarf von höchstens drei Wochen entspricht, betreffs Mittel des Narkotikaverzeichnisses IV und V des staatlichen Amts für Arzneimittel, darf eingeführt werden. Wenn man im Ausland wohnhaft ist und sich nur zufällig in Schweden aufhält, darf man eine Menge, die das Verbrauch während des ganzen Aufenthalts entspricht (doch höchstens drei Monate) einführen.


Wie kann ich nachweisen dass das Arzneimittel für persönlichen Gebrauch bestimmt ist?


Reisende müssen nachweisen, dass die Arzneimittel für ihren persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Betreffs Mittel, die auf Rezept erhältlich sind, kann man das tun, entweder durch ein schriftliches Attest von einem Arzt, Veterinär, oder durch das Etikett, das von der Apotheke auf die Verpackung angebracht ist und die Namen des, der Reisenden und des Arztes trägt.


Wer in einem Schengenland wohnhaft ist und mit einem narkotischen Arzneimittel behandelt wird, muss bei der Einreise in einen anderen Schengenland ein Attest vom zuständigen Amt im Heimatland vorzeigen können. Ab dem 01.04.2002 werden solche Atteste von den Apotheken ausgefertigt und brauchen von einem Arzt nicht ausgefüllt und unterschrieben werden. Wenn Reisende verschiedene narkotische Mittel mitführt, müssen sie ein separates Attest für jedes Präparat haben. Die Menge darf Verbrauch von höchstens 30 Tagen entsprechen.


Einfuhr durch Versand u.dgl.:


Einfuhr von Arzneimittel durch Postversand u. dgl., von einem Land innerhalb des EES- Gebietes in Schweden, ist erlaubt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:


Das Arzneimittel soll für persönlichen Gebrauch bestimmt sein. Das Arzneimittel ist in dem anderen EES- Land genehmigt und in einer Apotheke o.dgl. im betreffenden Land

gekauft. Das Arzneimittel ist in Schweden genehmigt und nicht rezeptpflichtig oder, betreffend rezept- pflichtige Mittel, von einem Arzt/Veterinär vorgeschrieben. Jede solche Sendung darf nur eine Menge enthalten, die das Verbrauch von einem Jahr entspricht. Der Empfänger muss nachweisen, dass die Voraussetzungen erfüllt worden sind.


Injektionsspritzen und Kanüle:


Reisende, die Injektionsspritzen und Kanülen einführen wollen, müssen ihr Recht diese Waren einzuführen bezeugen, z.B. durch ein Attest von einem Arzt.


Dopingmittel:


Darunter fallen folgende Medikamente:


Synthetische anabole Steroide, Testosteron und Derivate davon: Wachstumshormone und Derivate davon: Chemische Substanzen, die Produktion und Freimachung von Test-osteron und dessen Derivate befördern, oder Wachstumshormone und dessen Derivate.


Dopingmittel dürfen nur zu medizinischem oder wissenschaftlichem Zweck eingeführt werden.


Arzneimittel die als Dopingmittel klassifiziert werden, dürfen doch, für persönlichen Gebrauch und in Mengen die das Verbrauch von höchstens 14 Tagen entsprechen, von Reisenden eingeführt werden.


Haustiere:


Ab 01.01.2012 gelten neue EU- Vorschriften für die Einfuhr von Haustieren nach Schweden.


Arzneimittel: Die für Tiere von einem Tierarzt vorgeschrieben worden sind, dürfen ohne Erlaubnis eingeführt werden, wenn ein(e) Reisende das Tier nach Schweden mitbringt. Die bisherigen Anforderungen für die Tollwutantikörper- Kontrolle (Titertest) und Entwurmung gegen denkleinen Fuchsbandwurm vor der Einreise wurden vollständig abgeschafft.


Hund und Katze: Erforderlich ist der EU - Heimtierausweis und eine Kennzeichnung des Tieres durch Mikrochip oder gut lesbare Tätowierung.


Das Tier muss eine gültige Tollwutimpfung besitzen und die muss im Heimtierausweis eingetragen sein. Bei einer Grundimunisierung von jungen Hunden, Welpen im Abstand von 3-4 Wochen je nach Angaben des Impfstoff Herstellers sind eine Wartezeit von 21 Tagen nach der letzten Impfung einzuhalten. Sie können daher nicht mit einem Tier Einreisen was nicht mindestens ca. 4 Monate alt ist.

An der Grenze muss das Tier angemeldet und der EU-Heimtierausweis dem Zoll vorgelegt werden.


Das schwedische Zentralamt für Landwirtschaft empfiehlt, alle Tiere gegen Leptospirose und Hunde gegen Staupe zu impfen. Bei direkter Einreise aus Norwegen genügt die Einhaltung der für Norwegen geltenden Bestimmungen.


Hunde müssen in Schweden vom 01. März bis 20. August grundsätzlich an der Leine geführt werden.


Detaillierte Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des schwedischen Zentralamtes für Landwirtschaft, www.sjv.se Anklicken: Deutsches Flaggensymbol, Tiergesundheit, Ein- und Ausfuhr von lebenden Tieren.


Ware aus EU-Ländern:


Bei Einreise aus einem EU- Land dürfen Sie Lebens - und Genussmittel zum eigenen Verbrauch unbegrenzt mitführen. Bei einigen Erzeugnissen gibt es Richtmengen zur Abgrenzung zwischen privatem und gewerblichem Bedarf:


Tabakwaren:


800 Zigaretten, 400 Zigarillos, 200 Zigarren und 1 kg Rauchtabak. Tabakwaren sind nur für Personen ab 18 Jahre gestattet. Für Tabakwaren, die in einem der 10 neuen EU- Beitrittsländer gekauft wurden, gelten geringere Mengen. Z.B. dürfen nur 200 in Polen gekaufte Zigaretten eingeführt werden. Bei Mitnahme von größeren Mengen müssen Sie im Fall einer Kontrolle durch die Finanzbehörden glaubhaft machen, dass die Waren tatsächlich nur Ihren privaten Zwecken dienen.


Spirituosen:


Die Grenzen die früher bestanden sind mittlerweile aufgehoben worden. Trotzdem gelten folgende Richtwerte: Es sollten pro Person nur folgende Mengen eingeführt werden: 110 L Bier, 90 L Wein sowie 10 L Spirituosen über 22% Vol. Alkoholgehalt. Will man mehr mitführen muss man dem Zoll glaubhaft nachweisen das man die mitgeführte Menge für den Eigenbedarf braucht!


Achtung! Man muss mindestens 20 Jahre alt sein um Alkohol einführen zu dürfen.


Lebensmittel:


Aus EU- Ländern und aus Norwegen dürfen pro Person bis zu 15 kg Fleisch und Fleischprodukte eingeführt werden. Die mitnahme von Fischen, Weich- und Krustentieren ist ebenso bis zu einer Menge von 15 kg pro Person gestattet, die Fische müssen ausgenommen sein. Die Mitnahme von Rindfleisch und Rindfleischprodukten von in Großbritannien oder Nordirland geschlachteten Tieren ist verboten.


Weitere Auskünfte erteilt der: Schwedische Zoll!


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Letzte Aktualisierung

am: 12.02.2024

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